Versionsverlauf


§ 87 POG - Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände

Bibliographie

Titel
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 7 einen Schaden, ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Das Gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme der allgemeinen Ordnungsbehörden oder der Polizei einen Schaden erleidet.

(2) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der allgemeinen Ordnungsbehörden oder der Polizei bei der Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben und dadurch einen Schaden erlitten haben.

(3) Weiter gehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.