§ 51 LBG M-V - Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten
(§ 47 BeamtStG)
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11
(1) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen auch, wenn er
- 1.
entgegen § 29 Absatz 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes oder entgegen § 30 Absatz 3 des Beamten Statusgesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommt oder
- 2.
seine Verpflichtung nach § 29 Absatz 4 oder 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes verletzt.
(2) Auf frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld findet § 47 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes entsprechende Anwendung.