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  • ab 31.12.2009 (aktuelle Fassung)

§ 49 LBG M-V - Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
(§ 39 BeamtStG)

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11

(1) Über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnis auf den Dienstvorgesetzten übertragen.

(2) Wird einem Beamten die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten, so können ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden.