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Art. 39 BayNatSchG - Bayerisches Landesamt für Umweltschutz

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Amtliche Abkürzung
BayNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
791-1-UG

Unbeschadet des Art. 3 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umweltfragen vom 29. Juli 1994 (GVBl S. 873) hat das Landesamt für Umweltschutz die Aufgabe,

  1. 1.
    die Naturschutzbehörden fachlich zu beraten,
  2. 2.
    bei der Durchführung von Schutz-, Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen mitzuwirken,
  3. 3.
    den Vogelschutz als staatliche Vogelschutzwarte wahrzunehmen,
  4. 4.
    erhaltenswerte Biotope sowie Arten und deren Lebensräume zu erfassen und zu bewerten, Untersuchungen ökologisch bedeutsamer Flächen durchzuführen, Schutz- und Entwicklungskonzepte des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund von Bestandserfassungen wild wachsender Pflanzen- und wild lebender Tierarten eines bestimmten Gebiets zu erarbeiten und fortzuschreiben,
  5. 5.
    Verzeichnisse der Schutzgebiete nach Art. 13 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 sowie der ökologisch bedeutsamen Flächen (Ökoflächenkataster), die laufend fortzuschreiben sind, zu führen,
  6. 6.
    die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Aufgaben des Naturschutzes zu fördern,
  7. 7.
    an ökologischen Umweltbeobachtungen mitzuwirken,
  8. 8.
    die Verbindung mit Naturschutzorganisationen und Institutionen des In- und Auslands zu pflegen,
  9. 9.
    in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege die Forschung auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern,
  10. 10.
    bei der Aufstellung von Programmen und Plänen nach dem Bayerischen Landesplanungsgesetz, die der Verwirklichung der Zielsetzungen dieses Gesetzes dienen, mitzuwirken.
  11. 11.
    ein Artenhilfeprogramm zu entwickeln,
  12. 12.
    in geeigneten Zeitabständen den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse über ausgestorbene oder gefährdete heimische Tier- und Pflanzenarten (Rote Liste) darzustellen.