§ 23 StrWG-MV - Sondernutzung in Ortsdurchfahrten
Bibliographie
- Titel
- Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
- Amtliche Abkürzung
- StrWG-MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
(1) In Ortsdurchfahrten ist die Gemeinde für die Entscheidung über die Sondernutzung zuständig. Sie bedarf der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast, sofern durch die Sondernutzung auch der Gemeingebrauch an Straßenteilen, die in seiner Baulast stehen, beeinträchtigt werden kann.
(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 einer Gemeinde die Zustimmung versagt, so entscheidet auf Antrag der Gemeinde die Straßenaufsichtsbehörde. Das Gleiche gilt im Falle des Widerrufs der Erlaubnis.
(3) Die Sondernutzung in einer Ortsdurchfahrt bedarf nicht der Zustimmung nach § 22 Abs. 1, wenn sie nach einer von der Gemeinde mit Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast der freien Strecke nach § 24 erlassenen Satzung zulässig ist. Die Zustimmung kann zurückgenommen werden, wenn die Verkehrsentwicklung dieses erfordert.