§ 23 StrWG-MV - Sondernutzung in Ortsdurchfahrten
Bibliographie
- Titel
- Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
- Amtliche Abkürzung
- StrWG-MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
(1) In Ortsdurchfahrten innerhalb von Gemeinden mit nicht mehr als 50.000 Einwohnern ist der Träger der Straßenbaulast der freien Strecke (§ 12) für Entscheidungen über die Sondernutzung zuständig, sofern durch die Sondernutzung auch der Gemeingebrauch an den Straßenteilen, die in seiner Straßenbaulast stehen, beeinträchtigt werden kann. Er hat vor Erteilung, Versagung oder Widerruf der Erlaubnis die Gemeinde zu hören.
(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 einer Gemeinde eine Erlaubnis versagt, so entscheidet auf Antrag der Gemeinde die Straßenaufsichtsbehörde. Das Gleiche gilt im Falle des Widerrufs der Erlaubnis.
(3) Die Sondernutzung in einer Ortsdurchfahrt bedarf nicht der Erlaubnis nach § 22 Abs. 1, wenn sie nach einer von der Gemeinde mit Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast der freien Strecke nach § 24 erlassenen Satzung zulässig ist. Die Zustimmung kann zurückgenommen werden, wenn die Verkehrsentwicklung dieses erfordert.