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  • ab 14.09.2009 (aktuelle Fassung)

§ 25 GtDBWVAPrV - Prüfungsort, Prüfungstermin

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)
Amtliche Abkürzung
GtDBWVAPrV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-7-17-4

Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen Aufsichtsarbeiten, der Praxisarbeit und der mündlichen Prüfung fest und sorgt dafür, dass die Anwärterinnen und Anwärter hierüber rechtzeitig informiert werden.