§ 17a InvStG - Auswirkungen der Verschmelzung von ausländischen Investmentvermögen und Teilen eines solchen Investmentvermögens auf ein anderes ausländisches Investmentvermögen oder Teile eines solchen Investmentvermögens (1)

Bibliographie

Titel
Investmentsteuergesetz (InvStG)
Amtliche Abkürzung
InvStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-6-15

§ 17a InvStG in der Fassung des Artikels 14 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), erstmals anzuwenden auf Übertragungen, bei denen der Vermögensübergang nach dem 25. Dezember 2008 wirksam wird - siehe Anwendungsvorschrift § 18 Absatz 16 InvStG.

§ 17a InvStG in der Fassung des Artikels 9 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals auf Übertragungen anzuwenden, die nach dem 22. Juli 2009 wirksam werden - siehe Anwendungsvorschrift § 18 Absatz 18 InvStG.

1Für den Anleger eines Investmentanteils an einem Investmentvermögen vermögen, das dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union untersteht, ist für Verschmelzungen von Investmentvermögen, die demselben Aufsichtsrecht unterliegen, § 14 Abs. 4 bis 6 und 8 entsprechend anzuwenden, wenn

  1. 1.
    die dem § 40g des Investmentgesetzes entsprechenden Vorschriften des Sitzstaates der Sondervermögen erfüllt sind und dies durch eine Bestätigung der für die Investmentaufsicht zuständigen Stelle nachgewiesen wird und
  2. 2.
    das übernehmende Sondervermögen die fortgeführten Anschaffungskosten des übertragenden Sondervermögens für die Ermittlung der Investmenterträge fortführt und hierzu eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einer vergleichbaren Stelle vorlegt. (2)

2Den Mitgliedstaaten der Europäischen Union stehen die Staaten gleich, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, sofern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem anderen Staat auf Grund der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen. 3Die Bescheinigungen nach Satz 1 sind dem Bundeszentralamt für Steuern vorzulegen. 4§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 gilt entsprechend. 5Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn alle Vermögensgegenstände eines nach dem Investmentrecht des Sitzstaates abgegrenzten Teils eines Investmentvermögens übertragen werden oder ein solcher Teil eines Investmentvermögens alle Vermögensgegenstände eines anderen Investmentvermögens oder eines nach dem Investmentrecht des Sitzstaates abgegrenzten Teils eines Investmentvermögens übernimmt. 6§ 14 Absatz 7 Satz 2 und Absatz 8 gilt entsprechend; dies gilt bei § 14 Absatz 7 Satz 2 nicht für die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens auf ein anderes Sondervermögen. (3)

§ 17a Satz 1 InvStG in der Fassung des Artikels 9 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126), erstmals anzuwenden auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. Juni 2011 beginnen - siehe Anwendungsvorschrift § 18 Absatz 20 Satz 1 InvStG

§ 17a Satz 6 InvStG in der Fassung des Artikels 6 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768), anzuwenden ab dem 14. Dezember 2010 - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 32 Absatz 1 JStG 2010