§ 17a InvStG - Auswirkungen der Übertragung eines ausländischen Sondervermögens auf ein anderes ausländisches Sondervermögen

Bibliographie

Titel
Investmentsteuergesetz (InvStG)
Amtliche Abkürzung
InvStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-6-15

Für den Anleger eines Investmentanteils an einem Sondervermögen, das dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum untersteht, ist § 14 Abs. 4 bis 6 entsprechend anzuwenden, wenn

  1. 1.
    die dem § 40 des Investmentgesetzes entsprechenden Vorschriften des Sitzstaates der Sondervermögen erfüllt sind und dies durch eine Bestätigung der für die Investmentaufsicht zuständigen Stelle nachgewiesen wird und
  2. 2.
    das übernehmende Sondervermögen die fortgeführten Anschaffungskosten des übertragenden Sondervermögens für die Ermittlung der Investmenterträge fortführt und hierzu eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einer vergleichbaren Stelle vorlegt.

Die Bescheinigungen nach Satz 1 sind dem Bundeszentralamt für Steuern vorzulegen. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 gilt entsprechend.