§ 27 KAG - Öffentliche Last
Bibliographie
- Titel
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Amtliche Abkürzung
- KAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 6130
Der Beitrag und die Vorauszahlung ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des § 21 Abs. 2 Satz 1 auf dem Erbbaurecht, im Falle des § 21 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.