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  • ab 31.03.2005 (aktuelle Fassung)

§ 27 KAG - Öffentliche Last

Bibliographie

Titel
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Amtliche Abkürzung
KAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
6130

Der Beitrag und die Vorauszahlung ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des § 21 Abs. 2 Satz 1 auf dem Erbbaurecht, im Falle des § 21 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.