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  • ab 31.03.2005 (aktuelle Fassung)

§ 26 KAG - Ablösung

Bibliographie

Titel
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Amtliche Abkürzung
KAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
6130

(1) Der Beitragsberechtigte kann die Ablösung der Beitragsschuld zulassen. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld. Das Nähere ist in der Satzung (§ 2) zu bestimmen.

(2) Auf Verträge zur Ablösung von Beiträgen sind § 57, § 59 Abs. 1 und 3, §§ 60, 61 und § 62 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anwendbar; im Übrigen gilt § 3 entsprechend.

(3) Die beitragsbefreiende Wirkung der Ablösung tritt mit dem Abschluss des Ablösungsvertrags ein, sofern nichts anderes vereinbart wurde.