Art. 179 EGStGB - Gesetz zum Schutze des Bernsteins
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Amtliche Abkürzung
- EGStGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-16
Das Gesetz zum Schutze des Bernsteins vom 3. Mai 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 355) wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 3 erhält folgende Fassung:
"§ 3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
der Vorschrift des § 1 über die Bezeichnung als Bernstein oder
- 2.
der Vorschrift des § 2 über die Kennzeichnung von Bernstein
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."
- 2.
§ 4 Abs. 2 wird gestrichen.