§ 17 BbgDSG - Übermittlung an ausländische und internationale Stellen (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 23-1
Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 7). Zur weiteren Anwendung s. § 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 7).
(1) Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Organe und Einrichtungen der Union richtet sich nach § 4.
(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an andere als die in Absatz 1 genannten Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ist § 16 Abs. 1, 2 und 4 nach Maßgabe der für diese Übermittlung geltenden Gesetze und Vereinbarungen nur dann anzuwenden, wenn diese Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten.
(3) Die Angemessenheit des Schutzniveaus wird unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen von Bedeutung sind; insbesondere können die Art der Daten, die Zweckbestimmung, die Dauer der geplanten Verarbeitung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland, die in den Stellen nach Absatz 2 geltenden Rechtsnormen sowie die dort geltenden Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen herangezogen werden.
(4) Sofern Stellen nach Absatz 2 kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten, ist eine Übermittlung personenbezogener Daten nur zulässig, sofern
- 1.
der Betroffene eingewilligt hat,
- 2.
die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrages zwischen der übermittelnden Stelle und dem Betroffenen oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen, die auf Veranlassung des Betroffenen getroffen worden sind, erforderlich ist,
- 3.
die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung eines Vertrages erforderlich ist, der im Interesse des Betroffenen mit einem Dritten geschlossen wurde oder geschlossen werden soll,
- 4.
die Übermittlung zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung eines rechtlichen Interesses erforderlich ist,
- 5.
die Übermittlung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist,
- 6.
die Übermittlung aus einem für die Öffentlichkeit bestimmten Register erfolgt, das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offen steht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind oder
- 7.
die empfangende Stelle ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes der Grundrechte bietet.
(5) Datenübermittlungen nach Absatz 4 Nr. 7 sind dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung mitzuteilen.
(6) Die Stelle, der die Daten übermittelt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu Zwecken verarbeitet werden dürfen, die mit den Zwecken zu vereinbaren sind, zu deren Erfüllung sie ihr übermittelt werden.
(7) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.