§ 3 HWaldG - Grundpflichten
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- HWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 86-41
Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer haben ihren Wald zugleich zum Wohle der Allgemeinheit nach forstlichen und landespflegerischen Grundsätzen ordnungsgemäß, nachhaltig, planmäßig und fachkundig zu bewirtschaften und dadurch Nutz-, Schutz-, Klimaschutz- und Erholungswirkungen zu erhalten.