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  • ab 09.07.2013 (aktuelle Fassung)

§ 6 HWaldG - Fachkundige Forstwirtschaft

Bibliographie

Titel
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Amtliche Abkürzung
HWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
86-41

(1) Fachkundige Forstwirtschaft ist eine Bewirtschaftung durch Personen, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, Wald ordnungsgemäß, nachhaltig und planmäßig zu bewirtschaften.

(2) 1Wald soll von fachkundigem Personal bewirtschaftet werden. 2Im Staats- und Körperschaftswald ist die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung durch forstliche Fachkräfte, welche die für den Staatsdienst vorgeschriebene Ausbildung nachweisen, in angemessener Zahl sicherzustellen.

(3) Das Land gewährleistet die praktische Aus- und Fortbildung forstlicher Fachkräfte für alle Waldeigentumsarten und stellt die notwendigen Einrichtungen bereit.