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  • ab 15.08.2003 (aktuelle Fassung)

§ 6 JAO - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Amtliche Abkürzung
JAO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
316-1-1

(1) Wer die Aufsicht führt, fertigt eine Niederschrift an und vermerkt darin alle besonderen Vorkommnisse.

(2) Verstößt ein Prüfling gegen die Ordnung in der Prüfung und stört er dadurch andere, so kann er von der Fortsetzung der Arbeit ausgeschlossen werden, wenn er sein Verhalten trotz Abmahnung nicht einstellt. Die Arbeit gilt als mit "ungenügend (0 Punkte)" bewertet.