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§ 91 ThürWG - Warn- und Alarmdienst

Bibliographie

Titel
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Amtliche Abkürzung
ThürWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
52-1

Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung für Gewässer einen Warn- und Alarmdienst zum Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen und zum Schutz vor Wassergefahren einrichten sowie die Meldestellen und das Meldeverfahren bestimmen.