§ 91 ThürWG - Warn- und Alarmdienst
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 52-1
Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung für Gewässer einen Warn- und Alarmdienst zum Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen und zum Schutz vor Wassergefahren einrichten sowie die Meldestellen und das Meldeverfahren bestimmen.