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§ 24 SächsRiG - Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Für den Präsidialrat sind alle Richter wahlberechtigt, die am Wahltag bei einem Gericht beschäftigt sind. § 18 Abs.  2 gilt entsprechend.

(2) In den Präsidialrat können nur diejenigen wahlberechtigten Richter gewählt werden, die am Tag der Wahl als Richter auf Lebenszeit ernannt, seit mindestens fünf Jahren als Richter oder Staatsanwalt und seit mindestens sechs Monaten bei einem Gericht des Freistaates Sachsen im Hauptamt tätig sind.