§ 139 BayLTGeschO - Geheimhaltung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
- Amtliche Abkürzung
- BayLTGeschO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) 1Für einen Beratungsgegenstand oder Teile hiervon kann der Ausschuss von Fall zu Fall Geheimhaltung beschließen. 2Die Beratung über den Antrag auf Geheimhaltung erfolgt jeweils in nicht öffentlicher Sitzung, für die Geheimhaltung zu beschließen ist (geheime Sitzung). 3Die Verhandlungen dürfen von den jeweils Anwesenden einem anderen außerhalb der Geheimhaltung Stehenden nicht zur Kenntnis gebracht werden. 4Der Ausschuss kann Geheimhaltungsbeschlüsse in geheimer Sitzung ganz oder teilweise wieder aufheben. 5§ 96 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) 1Vom Zeitpunkt der Antragstellung auf Geheimhaltung bis zum Beschluss ihrer Beendigung muss die Besetzung des Ausschusses so beibehalten werden, wie sie im Augenblick der Beschlussfassung über die Geheimhaltung bestand. 2Will eine Fraktion sich durch ein anderes Mitglied des Landtags vertreten lassen, so hat sie hierzu vorher die Zustimmung des Ausschusses einzuholen. 3Dieser Antrag ist von der oder dem Fraktionsvorsitzenden oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter zu stellen. 4Für die Dauer der Geheimhaltung kann dieser Wechsel nicht öfter als zwei Mal genehmigt werden. 5Nur die so Berechtigten haben zu den geheimen Sitzungen Zutritt.
(3) Werden bei der Behandlung von Petitionen von Seiten der Staatsregierung personenbezogene Daten Dritter übermittelt, entscheidet der Ausschuss über deren Geheimhaltung.
(4) Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags bleibt unberührt.