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§ 61 BbgBO - Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften, sonderordnungsbehördliches Erlaubnisverfahren

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Amtliche Abkürzung
BbgBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
925-1

(1) Bei Vorhaben, die nach § 55 keiner Genehmigung bedürfen, entscheidet die amtsfreie Gemeinde oder das Amt als Sonderordnungsbehörde über die Zulassung von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften und über die Zulassung von Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs in einem Erlaubnisverfahren.

(2) Ist die Errichtung von Werbeanlagen, die nach § 55 keiner Genehmigung bedürfen, durch örtliche Bauvorschrift einer sonderbehördlichen Erlaubnispflicht unterworfen, entscheidet die amtsfreie Gemeinde oder das Amt als Sonderordnungsbehörde.

(3) Die Erlaubnis ist schriftlich bei der amtsfreien Gemeinde oder dem Amt zu beantragen. Im Übrigen gelten § 60 Abs. 1 Satz 1 und die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes entsprechend.