§ 9 BPolLV - Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
- Amtliche Abkürzung
- BPolLV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 13-6-1
In den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes) sind folgende Noten vorzusehen:
sehr gut | (1) | - | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
---|---|---|---|
gut | (2) | - | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend | (3) | - | eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
ausreichend | (4) | - | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft | (5) | - | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend | (6) | - | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |