Versionsverlauf

§ 9 BPolLV - Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Amtliche Abkürzung
BPolLV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
13-6-1

In den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes) sind folgende Noten vorzusehen:

sehr gut(1) -eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut(2) -eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend(3) -eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend(4) -eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft(5) -eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend(6) -eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.