§ 18 BbgIngG - Verzeichnis der auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieure
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 7102-5
Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihre Hauptwohnung noch ihre Niederlassung haben und
- 1.
die Voraussetzungen nach § 48 Abs. 4 Satz 2 oder Satz 4 der Brandenburgischen Bauordnung erfüllen,
- 2.
nicht in die Liste oder das Verzeichnis der bauvorlageberechtigten Ingenieure einer deutschen Ingenieurkammer eingetragen sind und
- 3.
im Land Brandenburg erstmalig Leistungen als bauvorlageberechtigter Ingenieur erbringen wollen
(auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieure), werden in das Verzeichnis der auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen. § 16 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.