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§ 18 BbgIngG - Verzeichnis der auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieure

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Amtliche Abkürzung
BbgIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
7102-5

Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihre Hauptwohnung noch ihre Niederlassung haben und

  1. 1.

    die Voraussetzungen nach § 48 Abs. 4 Satz 2 oder Satz 4 der Brandenburgischen Bauordnung erfüllen,

  2. 2.

    nicht in die Liste oder das Verzeichnis der bauvorlageberechtigten Ingenieure einer deutschen Ingenieurkammer eingetragen sind und

  3. 3.

    im Land Brandenburg erstmalig Leistungen als bauvorlageberechtigter Ingenieur erbringen wollen

(auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieure), werden in das Verzeichnis der auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen. § 16 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.