§ 138 LWG - Änderung der Landesverordnung über den Meldedienst bei Schadensfällen mit wassergefährdenden Stoffen
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
Die Landesverordnung über den Meldedienst bei Schadensfällen mit wassergefährdenden Stoffen vom 20. Juli 1988 (GVBl. S. 178, BS 75-50-8) wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 1 Abs. 2 wird die Verweisung "§ 20 Abs. 7 LWG" durch die Verweisung "§ 65 Abs. 3 des Landeswassergesetzes (LWG)" ersetzt.
- 2.
In § 3 Nr. 1 wird die Verweisung "§ 105" durch die Verweisung "§ 92" ersetzt.
- 3.
In § 4 wird die Verweisung "§ 20 Abs. 7 Satz 3" durch die Verweisung "§ 65 Abs. 3" und die Verweisung "§ 27" durch die Verweisung "§ 26" ersetzt.
- 4.
§ 7 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die dazu erforderlichen Verwaltungsvorschriften werden vom dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium und, soweit die Gemeindemeldestellen betroffen sind, von dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium erlassen."
- 5.
In § 8 werden die Worte "vom Ministerium für Umwelt und Gesundheit" durch die Worte "von dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium" ersetzt.