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  • ab 30.09.2017 (aktuelle Fassung)

§ 39 NIngG - Verschwiegenheit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Amtliche Abkürzung
NIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77220

1Personen, die für die Ingenieurkammer oder die Versorgungseinrichtung nach § 32 tätig sind, sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet. 2Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder die ihrer Bedeutung nach der Geheimhaltung nicht bedürfen. 4Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nach Beendigung der Tätigkeit fort. 5Die Präsidentin oder der Präsident der Ingenieurkammer kann von der Pflicht zur Verschwiegenheit Befreiung erteilen.