§ 123 ThürWG - Eintragung in das Wasserbuch
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 52-1
(1) In das Wasserbuch sind außer den in § 37 WHG vorgeschriebenen Eintragungen einzutragen:
- 1.Heilquellenschutzgebiete (§ 52),
- 2.besondere Verpflichtungen zur Unterhaltung von Gewässern (§ 68 Abs. 3),
- 3.
- 4.
- 5.Zwangsrechte (§§ 92 bis 100).
Erloschene Rechte sind zu löschen.
(2) Die Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.