Versionsverlauf

§ 123 ThürWG - Eintragung in das Wasserbuch

Bibliographie

Titel
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Amtliche Abkürzung
ThürWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
52-1

(1) In das Wasserbuch sind außer den in § 37 WHG vorgeschriebenen Eintragungen einzutragen:

  1. 1.
    Heilquellenschutzgebiete (§ 52),
  2. 2.
    besondere Verpflichtungen zur Unterhaltung von Gewässern (§ 68 Abs. 3),
  3. 3.
    die Planfeststellung oder Plangenehmigung zum Ausbau von Gewässern (§ 31 WHG, § 73),
  4. 4.
    die Planfeststellung oder Plangenehmigung für das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder das wesentliche Umgestalten von Deichen (§ 31 WHG, § 73),
  5. 5.
    Zwangsrechte (§§ 92 bis 100).

Erloschene Rechte sind zu löschen.

(2) Die Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.