§ 11 BremAbwAG - Verwendung, Verwaltungsaufwand
(zu § 13 des Abwasserabgabengesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Abwasserabgabengesetz (BremAbwAG)
- Amtliche Abkürzung
- BremAbwAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2129-f-1
(1) Das Aufkommen aus der Abwasserabgabe einschließlich der Rückflüsse aus Darlehn, deren Verzinsung und der abgabenrechtlichen Nebenleistungen ist im Rahmen der Zweckbindung des § 13 des Abwasserabgabengesetzes zu verwenden. Von der Zweckbindung erfasst wird auch der Aufwand für Vollzugsmaßnahmen des Bremischen Wassergesetzes und des Bremischen Bodenschutzgesetzes , soweit diese der Erhaltung oder Verbesserung der Güte von Grund- oder Oberflächengewässern nach Maßgabe der Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes dienen.
(2) Aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe wird der Verwaltungsaufwand für den Vollzug dieses Gesetzes und des Abwasserabgabengesetzes gedeckt; dies gilt auch für den Verwaltungsaufwand im Vollzug des Bremischen Wassergesetzes , soweit dieser durch den Vollzug dieses Gesetzes oder den des Abwasserabgabengesetzes bedingt ist.