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§ 36 LbV - Probezeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Amtliche Abkürzung
LbV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2030-2-1-2-F

(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre und sechs Monate.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses für Beamte mit erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen die Probezeit bis auf ein Jahr und sechs Monate kürzen. Der Zustimmung des Landespersonalausschusses bedarf es nicht bei Beamten, die in der Anstellungsprüfung eine Platzziffer erreicht haben, die im ersten Fünftel der festgesetzten Platzziffern liegt; dabei darf die Gesamtnote "befriedigend" nicht unterschritten werden.

(3) Die oberste Dienstbehörde soll Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach Erwerb der Laufbahnbefähigung, die nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, im Umfang von höchstens einem Jahr und sechs Monaten auf die Probezeit anrechnen. § 13 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses Zeiten einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Erwerb der Laufbahnbefähigung, die nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, im Umfang von höchstens einem Jahr auf die Probezeit anrechnen. § 13 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) In jedem Fall ist mindestens eine Probezeit von sechs Monaten abzuleisten.