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§ 4 IngG

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)
Amtliche Abkürzung
IngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
702
(1)

Außer Kraft am 27. Februar 2016 durch Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 136). Zur weiteren Anwendung s. § 10 des Ingenieurgesetzes vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 136, 143)

Die zuständige Behörde hat das Führen der in § 1 genannten Berufsbezeichnung auf Grund der Anzeige nach § 3 zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen die erforderlichen fachlichen Kenntnisse fehlen und dass deswegen durch seine Betätigung unter der in § 1 genannten Berufsbezeichnung Leben oder Gesundheit von Menschen erheblich gefährdet sind.