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§ 27 BremLMG - Rücknahme und Widerruf

Bibliographie

Titel
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Amtliche Abkürzung
BremLMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
225-h-1

(1) Die Rücknahme einer Zuordnungsentscheidung richtet sich nach dem Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetz. Ein durch die Rücknahme entstehender Vermögensnachteil ist nicht nach § 48 Absatz 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auszugleichen.

(2) Die Zuordnung ist zu widerrufen, wenn die Übertragungskapazität telekommunikationsrechtlich nicht mehr zur Versorgung des Landes Bremen zur Verfügung steht. Sie kann widerrufen werden, wenn die Übertragungskapazität nicht oder nicht mehr genutzt wird. Im Übrigen gilt für den Widerruf das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz. Wird die Zuordnung widerrufen, so ist ein dadurch entstehender Vermögensnachteil nicht nach § 49 Absatz 6 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entschädigen.