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§ 26 BremLMG - Zuordnungsverfahren

Bibliographie

Titel
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Amtliche Abkürzung
BremLMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
225-h-1

(1) Die Senatskanzlei informiert die potentiellen Antragstellenden schriftlich über freiwerdende, bereits koordinierte Übertragungskapazitäten und gibt eine Ausschlussfrist für die Stellung eines Antrages auf Zuordnung der Übertragungskapazitäten an. Antragsberechtigt sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten des Landesrechts und die Landesmedienanstalt. Der Bedarf an weiteren, noch nicht von der Bundesnetzagentur koordinierten Übertragungskapazitäten ist von den Beteiligten nach Satz 2 bei der Senatskanzlei zu beantragen. Die Anträge bedürfen der Schriftform und sind zu begründen. Anträge nach Satz 3 haben darüber hinaus Angaben zum konkreten Bedarf für die zu koordinierende Übertragungskapazität zu enthalten und haben insbesondere das Versorgungsgebiet, die Übertragungstechnik, die Versorgungsqualität und den Zeitrahmen der beabsichtigten Nutzung darzulegen. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten haben in den Anträgen auch anzugeben, für welche Programme oder sonstige Angebote sie die Übertragungskapazitäten nutzen werden.

(2) Die Angaben zum konkreten Bedarf für die Übertragungskapazität nach Absatz 1 Satz 3 teilt die Senatskanzlei der Bundesnetzagentur im Rahmen der Bedarfsanmeldung im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes mit. Soweit der Versorgungsbedarf nach Angabe der Bundesnetzagentur erfüllbar ist, gibt die Senatskanzlei den übrigen potentiellen Antragsberechtigten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Stellung eines eigenen Antrages auf Zuordnung unter Bekanntgabe der bis dahin von der Bundesnetzagentur mitgeteilten Bedingungen der Erfüllbarkeit des Versorgungsbedarfes. Zugleich bestimmt die Senatskanzlei eine Ausschlussfrist für die Antragsstellung. Bei der Bemessung der Frist ist insbesondere § 30 Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigen.

(3) Liegt nur ein Antrag vor, ordnet die Senatskanzlei die Übertragungskapazitäten entsprechend zu. Liegen mehrere Anträge vor, wirkt sie auf eine sachgerechte Verständigung unter den Antragstellenden hin. Wird eine Verständigung erzielt, so ordnet sie die Übertragungskapazitäten entsprechend der Verständigung zu. Noch nicht von der Bundesnetzagentur koordinierte Übertragungskapazitäten werden dabei unter dem Vorbehalt der abschließenden Koordinierung und Zuteilung durch die Bundesnetzagentur zugeordnet.

(4) Kommt es zu keiner Verständigung nach Absatz 3, wird ein Schiedsverfahren vor der Schiedsstelle durchgeführt. Die Mitglieder der Schiedsstelle sollen ihren Wohnsitz im Land Bremen haben. Sie werden je zur Hälfte von der Landesmedienanstalt sowie von allen betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten benannt. Jede Rundfunkanstalt kann maximal zwei Personen benennen. Die nach Satz 3 benannten Personen wählen mit Dreiviertelmehrheit ein zusätzliches Mitglied als gemeinsame Vorsitzende oder gemeinsamen Vorsitzenden. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatskanzlei nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Schiedsstelle teil.

(5) Die Senatskanzlei beruft die Sitzungen der Schiedsstelle in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden ein. Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Schiedsstelle zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstandes einberufen ist; bei der zweiten Einberufung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

(6) Die Schiedsstelle trifft ihre Entscheidung auf der Grundlage der Regelungen des § 25. Darüber hinaus soll sie insbesondere folgende Kriterien berücksichtigen:

  1. 1.

    die Sicherung der flächendeckenden Grundversorgung mit Rundfunkprogrammen öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter,

  2. 2.

    die Sicherung eines gleichwertigen und vielfältigen Programmangebotes privater Veranstalter,

  3. 3.

    die Vermeidung von Doppelversorgungen,

  4. 4.

    die programmliche Berücksichtigung landesweiter oder lokaler Belange,

  5. 5.

    die Schließung von Versorgungslücken,

  6. 6.

    die Berücksichtigung programmlicher Interessen von Minderheiten,

  7. 7.

    die Teilnahme des Rundfunks an der weiteren Entwicklung in sendetechnischer Hinsicht und

  8. 8.

    die Förderung des publizistischen Wettbewerbs.

Bei der Entscheidung hat die Sicherstellung der Grundversorgung Vorrang. Die Schiedsstelle entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und begründet ihre Entscheidung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag. Die Senatskanzlei ordnet die Übertragungskapazitäten entsprechend der Entscheidung der Schiedsstelle und unter Berücksichtigung des Absatzes 3 Satz 4 zu, es sei denn, die Senatskanzlei widerspricht der Entscheidung aus Rechtsgründen. In diesem Fall entscheidet die Schiedsstelle unter Berücksichtigung der geltend gemachten Bedenken erneut.

(7) Der Zuordnungsempfänger hat der Senatskanzlei den gewählten Sendernetzbetreiber für das zu veranstaltende Programm mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn der Programmveranstalter den Sendernetzbetrieb selbst durchführen will. Die Senatskanzlei passt ihre Zuordnungsentscheidung, soweit dies erforderlich ist, dem Vorbehalt entsprechend an.