§ 62 SMG - Übergangs- und Geltungszeitregelungen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Mediengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SMG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 225-1
(1) Die am 1. Januar 2023 begonnene Amtszeit der Mitglieder des Medienrats und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach Maßgabe des § 45 bleibt unberührt.
(2) Die laufende Amtszeit der oder des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewählten Direktorin oder Direktors bleibt unberührt, soweit nicht eine gerichtliche Entscheidung die vorzeitige Wahl unter neuen Maßgaben erforderlich werden lässt.
(3) Die Regelung zur Höchstdauer der Mitgliedschaft nach § 5 Absatz 2 SR-Gesetz gilt für Mitglieder des Medienrats mit Wirkung zum 1. Januar 2027.