§ 21 HmbRDG - Besetzung von Krankenkraftwagen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbRDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2191-3
(1) Beim Krankentransport sind Krankenkraftwagen im Einsatz mit mindestens zwei Rettungssanitätern zu besetzen.
(2) Bei der Notfallrettung sind Krankenkraftwagen im Einsatz mit mindestens einem Rettungssanitäter als Fahrer und mindestens einem Rettungsassistenten als Betreuer des Patienten zu besetzen.
(3) Rettungsassistenten müssen den Anforderungen des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2412), in der jeweils geltenden Fassung, Rettungssanitäter den Anforderungen einer nach § 24 Absatz 2 Nummer 2 zu bestimmenden Qualifikation genügen.
(4) Soweit im Rahmen der Notfallrettung oder des Krankentransports zusätzlich ein Arzt eingesetzt wird, muss er über die Qualifikation der Bereichsbezeichnung Rettungsmedizin oder Notfallmedizin verfügen oder von der zuständigen Behörde ermächtigt sein.