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§ 21 HmbRDG - Besetzung von Krankenkraftwagen (1)

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Amtliche Abkürzung
HmbRDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2191-3

(1) Beim Krankentransport sind Krankenkraftwagen im Einsatz mit mindestens zwei Rettungssanitätern zu besetzen.

(2) Bei der Notfallrettung sind Krankenkraftwagen im Einsatz mit mindestens einem Rettungssanitäter als Fahrer und mindestens einem Notfallsanitäter als Betreuer des Patienten zu besetzen.

(3) Notfallsanitäter sind Personen, die die Berufsbezeichnung Notfallsanitäter nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert am 4. April 2017 (BGBl. I S. 778, 789) in der jeweils geltenden Fassung führen.

(4) Soweit im Rahmen der Notfallrettung oder des Krankentransports zusätzlich ein Arzt eingesetzt wird, muss er über die Qualifikation der Bereichsbezeichnung Rettungsmedizin oder Notfallmedizin verfügen oder von der zuständigen Behörde ermächtigt sein.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 16. November 2019 durch § 37 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367).