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§ 21 HAltPflHG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
Amtliche Abkürzung
HAltPflHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
353-56

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Altenpflegehelferin" oder "staatlich anerkannter Altenpflegehelfer" führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3 000 Euro geahndet werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 12. November 2020 (GVBl. S. 763)