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§ 21 HAltPflG - Altenpflegeschulen

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe und zur Ausführung des Altenpflegegesetzes (Hessisches Altenpflegegesetz - HAltPflG)
Amtliche Abkürzung
HAltPflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
353-56

1Altenpflegeschulen im Sinne von § 4 Abs. 2 des Altenpflegegesetzes sind Ausbildungseinrichtungen eigener Art und unterstehen nicht dem hessischen Schulrecht. 2Sie bilden auf der Grundlage von Rahmenlehrplänen aus.