§ 21 HAltPflG - Altenpflegeschulen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe und zur Ausführung des Altenpflegegesetzes (Hessisches Altenpflegegesetz - HAltPflG)
- Amtliche Abkürzung
- HAltPflG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 353-56
1Altenpflegeschulen im Sinne von § 4 Abs. 2 des Altenpflegegesetzes sind Ausbildungseinrichtungen eigener Art und unterstehen nicht dem hessischen Schulrecht. 2Sie bilden auf der Grundlage von Rahmenlehrplänen aus.