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  • ab 01.06.1992 (aktuelle Fassung)

§ 28 LVwG - Bestimmung der Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Soweit zur Ausführung von Bundesrecht eine Behörde nicht bestimmt ist, kann die Landesregierung durch Verordnung die, zuständige Behörde bestimmen. Sie kann diese Befugnis durch Verordnung auf die fachlich zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Wenn nach Bundesrecht die höhere Verwaltungsbehörde oder die staatliche Mittelbehörde zuständig ist, so wird diese Zuständigkeit von der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde wahrgenommen, soweit nicht die Landesregierung durch Verordnung eine andere Behörde bestimmt. Sie kann diese Befugnis durch Verordnung auf die fachlich zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(3) Wenn nach Bundesrecht die untere Verwaltungsbehörde zuständig ist, so bestimmt die Landesregierung durch Verordnung die zuständige Behörde. Sie kann diese Befugnis durch Verordnung auf die fachlich zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(4) Soweit zur Ausführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften nach Bundesrecht eine Behörde nicht bestimmt ist, kann die Landesregierung durch Verordnung die zuständige Behörde bestimmen. Sie kann diese Befugnis durch Verordnung auf die fachlich zuständige oberste Landesbehörde übertragen.