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  • ab 09.12.2015 (aktuelle Fassung)

§ 2a HIngG - Europäischer Berufsausweis

Bibliographie

Titel
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Amtliche Abkürzung
HIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
50-51

(1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllen, oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.

(2) 1Die Ingenieurkammer Hessen ist zuständige Behörde im Sinne der Art. 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG. 2Das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises richtet sich nach Art. 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und den hierzu erlassenen Durchführungsrechtsakten. 3Näheres zum Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises einschließlich der Erstellung von und des Umgangs mit IMI-Dateien im Sinne des Art. 4a Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.

(3) 1Der Europäische Berufsausweis kann die Meldung bei Ortswechsel nach Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG darstellen. 2Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises weder ein automatisches Recht zur Ausübung der in §§ 1, 3, 6, 9 und 12 genannten Berufe noch zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnungen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 mit Ausnahme von § 28 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 11. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 32).