Versionsverlauf


  • ab 09.12.2015 (aktuelle Fassung)

§ 2 HIngG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Amtliche Abkürzung
HIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
50-51

1Die Ingenieurkammer Hessen stellt auf Antrag einer Person oder Berufsgesellschaft fest, ob die zur Führung der Berufsbezeichnung in § 1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen, wenn die Person oder Berufsgesellschaft

  1. 1.

    im Geschäftsbereich der Ingenieurkammer Hessen beruflich niedergelassen ist oder die Hauptwohnung hat oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

  2. 2.

    der letzte Ort der Berufstätigkeit, Niederlassung, der Hauptwohnung oder der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort in Deutschland im Geschäftsbereich der Ingenieurkammer Hessen lag oder

  3. 3.

    beabsichtigt, im Geschäftsbereich der Ingenieurkammer Hessen eine Berufstätigkeit aufzunehmen, eine Niederlassung zu begründen oder die Hauptwohnung oder einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen.

2Sie hat eine Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 1 nicht vorliegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 mit Ausnahme von § 28 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 11. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 32).