§ 22 SpkG - Stille Beteiligung Privater (1)
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Sparkassengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SpkG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 54-9
(1) 1Der Sparkasse kann in der Satzung gestattet werden, von natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften des privaten Rechts (Beteiligte) stille Einlagen im Sinne der §§ 230 bis 237, ausgenommen § 231 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches, als Eigenkapital nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen entgegenzunehmen; § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2Die Beteiligten nehmen an den stillen Reserven der Sparkasse nicht teil. 3Beteiligter darf nicht sein, wer im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annimmt oder gewerbsmäßig Kredit- oder Versicherungsgeschäfte betreibt oder vermittelt. 4Die Zulässigkeit der Aufnahme von Hafteinlagen von Gesellschaften, an denen der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen mehrheitlich beteiligt ist, bleibt unberührt.
(2) Die Einlagen der Beteiligten sind der Höhe nach auf neunundvierzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Sparkasse mit Ausnahme der Hafteinlagen nach Abs. 1 Satz 4 und des Genussrechtskapitals beschränkt; maßgebend ist der letzte festgestellte Jahresabschluss der Sparkasse.
(3) 1Die Sparkasse schließt mit den Beteiligten Beteiligungsverträge ab. 2Der Sparkassen- und Giroverband gibt Muster-Beteiligungsverträge heraus.