§ 27 LKHG M-V - Abgaben aus Liquidationserlösen
Bibliographie
- Titel
- Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKHG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 212-18
(1) Der Krankenhausträger ist verpflichtet, aus den Einkünften, die Ärztinnen oder Ärzte des Krankenhauses aus wahlärztlicher Tätigkeit oder persönlicher Ermächtigung erzielen, eine Abgabe zu verlangen, die pauschaliert werden kann. Neben der Erstattung der Kosten, die durch die ärztliche Tätigkeit nach Satz 1 verursacht werden, verlangt der Krankenhausträger einen angemessenen Vorteilsausgleich. Individualvereinbarungen mit leitenden Ärztinnen und Ärzten gehen dieser Verpflichtung vor.
(2) Werden im stationären Bereich von hierzu berechtigten Ärztinnen oder Ärzten wahlärztliche Leistungen gesondert berechnet, so sind die ärztlichen Kräfte an den hieraus erzielten Einnahmen zu beteiligen. Die Beteiligung soll sich auch auf nichtärztliche wissenschaftliche Kräfte erstrecken. Beamtete ärztliche Kräfte werden an den Einnahmen beteiligt, wenn die Mitarbeit an den wahlärztlichen Leistungen als Nebentätigkeit genehmigt worden ist.
(3) Der Krankenhausträger hat die Beteiligung nach Absatz 2 sicherzustellen und festzulegen. An der Verteilung wirkt das begünstigte Krankenhauspersonal mit. Dabei sind Verantwortung, Leistung, Erfahrung und die Dauer der Zugehörigkeit zum Krankenhaus zu berücksichtigen.
(4) Grundlage für die Feststellung der Mitarbeiterbeteiligung durch den Krankenhausträger sind die Einkünfte aus der wahlärztlichen Tätigkeit, die der ärztlichen Kraft nach Abzug der Abgaben nach Absatz 1 verbleiben. Hiervon steht dem Krankenhauspersonal ein Prozentsatz zu, der mit der Höhe der Einkünfte steigt, jedoch 40 Prozent nicht überschreiten darf. Der Krankenhausträger kann bestimmen, dass eine Pflicht zur Beteiligung des Krankenhauspersonals besteht, soweit die maßgebenden Einkünfte eine Mindesthöhe überschreiten.