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  • ab 06.04.2023 (aktuelle Fassung)

§ 88 HPVG - Hauptpersonalrat für den Justizvollzug

Bibliographie

Titel
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Amtliche Abkürzung
HPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
326-38

Für die Beschäftigten der Justizvollzugsanstalten, der Jugendarresteinrichtungen und der Aus- und Fortbildungsstätte für Justizvollzugsbedienstete des Landes Hessen - H. B. Wagnitz-Seminar - wird als eigene Stufenvertretung ein Hauptpersonalrat beim Hessischen Ministerium der Justiz gebildet.