§ 5 BestG - Leichen von unbekannten Personen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BestG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
Wer bei dem Tode einer unbekannten Person zugegen ist oder die Leiche einer unbekannten Person findet, hat hiervon unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Die Leichenschau wird in diesen Fällen von der Polizei veranlasst.