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§ 5 BestG - Leichen von unbekannten Personen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BestG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2129-1

Wer bei dem Tode einer unbekannten Person zugegen ist oder die Leiche einer unbekannten Person findet, hat hiervon unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Die Leichenschau wird in diesen Fällen von der Polizei veranlasst.