§ 5 BestG - Leichen von Unbekannten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BestG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
Wer bei dem Tode eines Unbekannten zugegen ist oder die Leiche eines Unbekannten findet, hat hiervon unverzüglich die Polizeibehörde zu benachrichtigen. Die Leichenschau wird in diesen Fällen von der Polizeibehörde veranlasst.