§ 605 HGB - Einjährige Verjährungsfrist
Bibliographie
- Titel
- Handelsgesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- HGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4100-1
Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:
- 1.
Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;
- 2.
Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;
- 3.
Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;
- 4.
Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.