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§ 605 HGB - Einjährige Verjährungsfrist

Bibliographie

Titel
Handelsgesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
HGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4100-1

Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:

  1. 1.

    Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;

  2. 2.

    Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;

  3. 3.

    Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;

  4. 4.

    Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.