§ 606 HGB - Zweijährige Verjährungsfrist
Bibliographie
- Titel
- Handelsgesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- HGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4100-1
Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:
- 1.
Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;
- 2.
Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;
- 3.
Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;
- 4.
Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.