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§ 86 BayLTGeschO - Zurücknahme der Anklage

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

(1) 1Der Landtag kann die Anklage bis zur Verkündung des Urteils zurücknehmen. 2Die Zurücknahme erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags in namentlicher Abstimmung.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs sofort eine Ausfertigung des Rücknahmebeschlusses zuzuleiten.