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§ 24 RPflG - Aufnahme von Erklärungen

Bibliographie

Titel
Rechtspflegergesetz (RPflG)
Amtliche Abkürzung
RPflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
302-2

(1) Folgende Geschäfte der Geschäftsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen:

  1. 1.

    die Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung

    1. a)

      der Rechtsbeschwerde und der weiteren Beschwerde,

    2. b)

      der Revision in Strafsachen;

  2. 2.

    die Aufnahme eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 366 Abs. 2 der Strafprozessordnung, § 85 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(2) Ferner soll der Rechtspfleger aufnehmen:

  1. 1.
    sonstige Rechtsbehelfe, soweit sie gleichzeitig begründet werden;
  2. 2.
    Klagen und Klageerwiderungen;
  3. 3.
    andere Anträge und Erklärungen, die zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden können, soweit sie nach Schwierigkeit und Bedeutung den in den Nummern 1 und 2 genannten Geschäften vergleichbar sind.

(3) § 5 ist nicht anzuwenden.