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  • ab 15.05.2024 (aktuelle Fassung)

§ 103 LPersVG - Wahlordnung, Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPersVG)
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
dev215-1

(1) Zur Regelung der Personalratswahlen und der Wahlgrundsätze werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung Vorschriften erlassen, insbesondere über

  1. 1.

    die Bestellung des Wahlvorstandes,

  2. 2.

    die Vorbereitung der Wahl des Personalrates,

  3. 3.

    die Aufstellung des Verzeichnisses der wahlberechtigten Beschäftigten,

  4. 4.

    die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und die Verteilung der Sitze auf Gruppen,

  5. 5.

    die Frist für die Einsichtnahme in das Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten und die Erhebung von Einsprüchen,

  6. 6.

    das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,

  7. 7.

    die Einreichung, den Inhalt und die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,

  8. 8.

    die Stimmabgabe,

  9. 9.

    die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,

  10. 10.

    das Wahlprotokoll,

  11. 11.

    die Aufbewahrung der Wahlakten,

  12. 12.

    das Wahlverfahren bei Vorliegen eines oder mehrerer Wahlvorschläge (Mehrheitswahl, Verhältniswahl) sowie

  13. 13.

    das Wahlverfahren zur Wahl der Stufenvertretungen (Bezirkspersonalrat, Hauptpersonalrat) und des Gesamtpersonalrates.

(2) Die Wahlordnung muss Regelungen über die Wahl von Frauen und Männern entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle vorsehen.