Art. 12 BayHSchG - Körperschaftsangelegenheiten und staatliche Angelegenheiten
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BayHSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2210-1-1-WK
(1) Die Hochschulen nehmen eigene Angelegenheiten als Körperschaften (Körperschaftsangelegenheiten), staatliche Angelegenheiten als staatliche Einrichtungen wahr.
(2) Körperschaftsangelegenheiten sind alle Angelegenheiten der Hochschule, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Staatliche Angelegenheiten sind
- 1.
die Personalverwaltung, soweit keine anderen gesetzlichen Regelungen bestehen,
- 2.
die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten, insbesondere die Verwendung und Bewirtschaftung der den Hochschulen zugewiesenen Landesmittel, landeseigenen Liegenschaften und Vermögensgegenstände,
- 3.
die Gliederung der Hochschule einschließlich der Studiengangstruktur sowie die Errichtung, die Organisation und der Betrieb technischer Einrichtungen, Materialprüfämter, wirtschaftlicher Betriebe und ähnlicher Einrichtungen,
- 4.
die überörtliche Bibliotheks- und Rechenzentrumskooperation,
- 5.
die Studienjahreinteilung, die Regelung des Hochschulzugangs, die Immatrikulation und Exmatrikulation, die Ermittlung von Ausbildungskapazitäten, die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen,
- 6.
die Beteiligung an oder die Durchführung von staatlichen Prüfungen,
- 7.
die Erhebung von Gebühren und Auslagen,
- 8.
weitere durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmte Angelegenheiten.
Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).