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  • ab 06.04.2023 (aktuelle Fassung)

§ 77 HPVG - Allgemeine Personalangelegenheiten

Bibliographie

Titel
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Amtliche Abkürzung
HPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
326-38

(1) Der Personalrat bestimmt, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen und soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mit über

  1. 1.

    Inhalt von Personalfragebogen,

  2. 2.

    Grundsätze des Verfahrens bei Stellenausschreibungen,

  3. 3.

    Beurteilungsrichtlinien,

  4. 4.

    Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Beförderungen, Umgruppierungen und Kündigungen,

  5. 5.

    allgemeine Grundsätze der Berufsausbildung und Fortbildung der Beschäftigten.

(2) Der Personalrat hat bei der Erstellung von Frauenförder- und Gleichstellungsplänen nach § 5 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes mitzubestimmen.